MarkenV Markenverordnung
MarkenV
Markenverordnung
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Markenrecht
(1) Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die Registernummer der Marke, die ganz oder teilweise gelöscht werden soll,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
- 3.
- falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die Waren und Dienstleistungen, die gelöscht werden sollen, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke nicht gelöscht werden soll.
Quelle: BMJ
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