MarkenV
Verweise
in § 26 MarkenV

MarkenV  
Markenverordnung

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)Gewerblicher Rechtsschutz

Markenrecht

Der Inhaber einer Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben. Nicht grafische Markendarstellungen und Markensatzungen werden dabei durch einen Verweis auf das Markenregister ersetzt.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Markenrecht
Notizen
zu § 26 MarkenV
Keine Notizen vorhanden.