MarkenV Markenverordnung
MarkenV
Markenverordnung
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Markenrecht
(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Markenrecht
Notizen
zu § 2 MarkenV
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