MarkenV Markenverordnung
MarkenV
Markenverordnung
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Markenrecht
(1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel 6quinquiesder Pariser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Erklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben werden.
(2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.
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Schemata
zu Markenrecht
Notizen
zu § 17 MarkenV
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