MarkenG
Verweise
in § 92 MarkenG
MarkenG
Markengesetz
In den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Quelle: BMJ
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