MarkenG
Verweise
in § 7 MarkenG
MarkenG
Markengesetz
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
- 1.
- natürliche Personen,
- 2.
- juristische Personen oder
- 3.
- Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Quelle: BMJ
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Dokumente
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