MarkenG
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Verweise
in § 69 MarkenG

MarkenG  

Markengesetz

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
2.
vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
3.
das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.
Quelle: BMJ
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