MarkenG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 64a MarkenG

MarkenG  

Markengesetz

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Markenrecht
Notizen
zu § 64a MarkenG
Keine Notizen vorhanden.