MarkenG Markengesetz
MarkenG
Markengesetz
Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und für Anträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1753 ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.
Quelle: BMJ
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zu § 132a MarkenG
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