MarkenG Markengesetz
MarkenG
Markengesetz
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)Gewerblicher Rechtsschutz
Markenrecht
(1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften:
- 1.
- das Material,
- 2.
- die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen,
- 3.
- die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft.
(2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Markenrecht
Notizen
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