MaBV
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Verweise
in § 5 MaBV

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Makler- und Bauträgerverordnung

Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat er sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der §§ 3 und 4 geschieht.
Quelle: BMJ
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