MaBV
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Verweise
in § 20 MaBV

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Makler- und Bauträgerverordnung

Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln.
Quelle: BMJ
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