Verweise
in § 12 MaBV
MaBV
Makler- und Bauträgerverordnung
Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken.
Quelle: BMJ
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