LWG NRW
Verweise
in § 87 LWG NRW

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Landeswassergesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Die zuständige Behörde legt 
1. die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Festlegung der Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2. die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes und
3. die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
und deren Überarbeitungen nach § 73 Absatz 6, § 74 Absatz 6 und § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Dauer von einem Monat zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin.
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