LWG NRW
Verweise
in § 65 LWG NRW
LWG NRW
Landeswassergesetz NRW
Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie setzt den Schadensersatz im Sinne des § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes fest.
Quelle: Justizportal NRW
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