LWG NRW
Verweise
in § 61 LWG NRW
LWG NRW
Landeswassergesetz NRW
Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erstreckt sich auf das Gewässerbett und seine Ufer. Zur Unterhaltung gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.
Quelle: Justizportal NRW
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