LWG NRW
Verweise
in § 43 LWG NRW
LWG NRW
Landeswassergesetz NRW
Eine Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient,
- 1.die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen oder
- 2.den im Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten.
Quelle: Justizportal NRW
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