LWG NRW
Verweise
in § 30 LWG NRW

LWG NRW  
Landeswassergesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Es ist verboten, aufgestautes Wasser so abzulassen, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachteilige Einwirkung auf die Ziele nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu befürchten ist.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 30 LWG NRW
Keine Notizen vorhanden.