LWG NRW
Verweise
in § 17 LWG NRW
LWG NRW
Landeswassergesetz NRW
Keiner Erlaubnis bedürfen das Entnehmen von Wasserproben und das Wiedereinleiten der Proben nach ihrer Untersuchung.
Quelle: Justizportal NRW
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