LWG NRW
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in § 124 LWG NRW

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Landeswassergesetz NRW

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 (Recht auf Freiheit der Berufswahl), Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Artikel 14 (Eigentum) des Grundgesetzes eingeschränkt.
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