LWG NRW Landeswassergesetz NRW
LWG NRW
Landeswassergesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Eine Enteignung ist zulässig, soweit sie für ein nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestelltes oder genehmigtes Vorhaben oder ein Vorhaben nach § 108 notwendig ist, das dem Allgemeinwohl, insbesondere der Erreichung der wasserwirtschaftlichen Ziele nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 und 6 und § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, der Schifffahrt oder der Speicherung von Energie dient.
(2) Eine Enteignung ist darüber hinaus für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Vorhaben zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug zulässig.
(3) Die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Im Übrigen ist das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend anzuwenden.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 101 LWG NRW
Keine Notizen vorhanden.