LWahlG NRW Landeswahlgesetz NRW
LWahlG NRW
Landeswahlgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Das Stimmenzählgerät ist so aufzustellen, dass jeder Wähler seine Stimme unbeobachtet abgeben kann.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 9 LWahlG NRW
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