LVOPol NRW
Verweise
in § 30 LVOPol NRW
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Laufbahnverordnung der Polizei NRW
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die vor Inkrafttreten der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42,ber. S. 216 und S. 922), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 948,ber. S. 1020) geändert worden ist, die II. Fachprüfung abgelegt haben oder zur beruflichen Entwicklung in ein Amt der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes (Laufbahnabschnitt II) zugelassen worden sind, können abweichend von § 10 Absatz 2 mit Führungsaufgaben innerhalb des Laufbahnabschnittes II betraut werden.
Quelle: Justizportal NRW
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