LVO NRW
Verweise
in § 7 LVO NRW

LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

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Beamtenrecht

(1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die im Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310,ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind. Abweichungen bestimmt
1. bei Beamtinnen und Beamten des Landes die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien und
2. bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, bei Lehrkräften außerdem im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde.
Ob ein Amt der Besoldungsordnung B regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die in Satz 3 genannten Behörden.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. während der Probezeit sowie
2. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht zu durchlaufen war.
Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist eine weitere Beförderung nicht zulässig.
(2a) Eine Beförderung ist außerdem nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn,
1. es liegen besondere Leistungen vor,
2. für die Stelle besteht ein besonderer Bewerbermangel oder
3. die regelmäßige Probezeit wurde eingehalten oder die Unterschreitung beruht auf einer Anrechnung von Zeiten oder einer durch die Laufbahnverordnungen nicht nur im Einzelfall zulässigen Kürzung.
Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landespersonalausschuss.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2a ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 6 zulässig.
(4) Die Beamtin oder der Beamte darf erst befördert werden, wenn die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt wurde. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind. Dies gilt auch nicht für Fälle des Aufstiegs oder für Fälle der §§ 18 und 25 bis 27. Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Dienstposten, der seiner Wertigkeit nach mindestens zwei Statusämtern zugeordnet ist (gebündelter Dienstposten), verwendet, ist eine Erprobung nicht erforderlich für eine Beförderung in die höheren der diesem Dienstposten zugeordneten Statusämter. Die Erprobungszeit dauert in
1. der Laufbahngruppe 1 drei Monate,
2. der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt jeweils sechs Monate und
3. der Laufbahngruppe 2 ab einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 jeweils neun Monate
und kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zu ihrer doppelten Dauer verlängert werden. Sie wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Neufestsetzung des Endes der Erprobungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Regelung des § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Bei der Berechnung der Erprobungszeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen.
Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.
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