LVO NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 40 LVO NRW

LVO NRW  

Laufbahnverordnung NRW

Für die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrats an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten gilt § 37 Absatz 1 entsprechend.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 40 LVO NRW
Keine Notizen vorhanden.