LVO NRW Laufbahnverordnung NRW
LVO NRW
Laufbahnverordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
1. durch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes,
2. nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen,
3. nach den Vorschriften über den Aufstieg,
4. nach einem Laufbahnwechsel nach § 11,
5. nach § 5 Absatz 7 Satz 5, § 15 Absatz 3 oder
6. nach Maßgabe des § 11 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.
Quelle: Justizportal NRW
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