LVO NRW
Verweise
in § 4 LVO NRW

LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

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Beamtenrecht

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
1. durch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes,
2. nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen,
3. nach den Vorschriften über den Aufstieg,
4. nach einem Laufbahnwechsel nach § 11,
5. nach § 5 Absatz 7 Satz 5, § 15 Absatz 3 oder
6. nach Maßgabe des § 11 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.
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