LVO NRW
Verweise
in § 30 LVO NRW

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Laufbahnverordnung NRW

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Beamtenrecht

(1) Die Befähigung für die Lehrkräftelaufbahn des Lehramtes
1. für die Primarstufe,
2. an Grundschulen,
3. an Grund- und Hauptschulen,
4. an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,
5. an Realschulen,
6. an Haupt-, Real- und Gesamtschulen,
7. an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen,
8. für die Sekundarstufe I,
9. an Gymnasien,
10. an Gymnasien und Gesamtschulen,
11. für die Sekundarstufe II,
12. an berufsbildenden Schulen,
13. an Berufskollegs,
14. an Sonderschulen,
15. für Sonderpädagogik und
16. für sonderpädagogische Förderung
wird oder wurde nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung erworben.
(2) Die Befähigung für sonstige Lehrkräftelaufbahnen wird nach den Bestimmungen der §§ 34 bis 39 erworben.
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