LVO NRW
Verweise
in § 27 LVO NRW

LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

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Beamtenrecht

(1) Beamtinnen oder Beamte dürfen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder A 14 für den Fall, dass sie bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, auch ohne dass die darunterliegenden Ämter zu durchlaufen sind, befördert werden, wenn sie
1. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,
2. in einem Auswahlverfahren zu einem Masterstudium zugelassen worden sind,
3. dieses Masterstudium anschließend erfolgreich absolviert haben,
4. nach dem Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen eine zwölfmonatige hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn absolviert haben und
5. sich anschließend in einer mindestens sechsmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt haben.
Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Neufestsetzung des Endes der Erprobungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Erprobungszeit kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zur doppelten Dauer der Erprobungszeit verlängert werden. Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen.
(2) Das Masterstudium muss geeignet sein, in Verbindung mit den bisher erworbenen Qualifikationen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes zu befähigen. Es kann berufsbegleitend ausgestaltet sein. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der zeitlichen Abfolge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 zulassen.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer Qualifizierung durch ein Masterstudium anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer Qualifizierung durch ein Masterstudium geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verbunden ist, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft.
(4) § 26 Absatz 5 findet Anwendung.
(5) Im Fall eines unabweisbaren dringenden Personalbedarfs ist es im Einzelfall zulässig, das durchzuführende Auswahlverfahren auf einen Personenkreis zu beschränken, der bereits über den für die zu besetzende Funktion benötigten Bildungsabschluss verfügt. Es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der jeweiligen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Der Einzelfall ist zu begründen. Die Begründung ist in geeigneter Weise im Zusammenhang mit dem durchzuführenden Auswahlverfahren zu dokumentieren.
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