LVO NRW Laufbahnverordnung NRW
LVO NRW
Laufbahnverordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Der Aufstieg setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte
1. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,
2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 aus der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes innehat,
3. in einem Auswahlverfahren zu der Aufstiegsqualifizierung zugelassen worden ist und
4. die für den Zugang zu der Laufbahn erforderlichen Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes erworben hat.
§ 19 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
(2) Die Dauer des Ausbildungsaufstiegs beträgt
1. drei Jahre oder
2. in Bereichen technischer Laufbahnen
a) ein Jahr, falls die Beamtin oder der Beamte ein erforderliches Abschlusszeugnis gemäß § 15 Absatz 2 besitzt oder
b) mindestens zwei Jahre in allen übrigen Fällen.
(3) Der Ausbildungsaufstieg umfasst für Bereiche
1. nichttechnischer Laufbahnen fachpraktische Studienzeiten sowie fachwissenschaftliche Studienzeiten an Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Fachhochschulgesetzes
öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung,
2. technischer Laufbahnen unter der Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a eine fachpraktische Ergänzung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen oder
3. technischer Laufbahnen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b einen durch Rechtsverordnung gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes zu bestimmenden Ausbildungsgang.
(4) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt der Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang auch andere Formen einer prüfungsgebundenen Qualifizierung als gleichwertig anerkannt werden können. Sofern Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht getroffen wurden sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann eine im Umfang und von den Prüfungsanforderungen vergleichbare Qualifizierung durchgeführt werden.
(5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines Ausbildungsaufstiegs anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben verbunden ist.
Quelle: Justizportal NRW
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