LVO NRW
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in § 2 LVO NRW

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Laufbahnverordnung NRW

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Beamtenrecht

Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind, soweit sie Ernennungen, die berufliche Entwicklung und den Aufstieg betreffen, nach Maßgabe des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung sowie unter Berücksichtigung des § 10 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen. Grundlagen für diese Einschätzung können neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergänzend auch Personalgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden sein. Ergänzende Auswahlmethoden kommen insbesondere dann in Betracht, wenn gemessen an den künftigen Aufgaben eine abschließende Entscheidung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist.
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