LVO NRW
Verweise
in § 12 LVO NRW

LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

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Beamtenrecht

(1) Eine Einstellung in einem Beförderungsamt ist zulässig, wenn es sich bei der Bewerberin oder dem Bewerber um eine frühere Beamtin oder einen früheren Beamten, eine frühere Richterin oder einen früheren Richter oder um eine Beamtin oder einen Beamten eines anderen Dienstherrn handelt und das Beförderungsamt bereits verliehen war.
(2) Eine Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt ist zulässig, wenn
1. die Bewerberin oder der Bewerber eine zusätzliche, für die Laufbahn oder die zu besetzende Stelle förderliche, über die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation nachweisen kann oder
2. nachgewiesen wird, dass eine den höheren Anforderungen des Beförderungsamtes entsprechende Berufserfahrung nach Absatz 4 vorliegt und das höhere Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreicht werden können.
(3) Bei der Einstellung früherer Richterinnen oder Richter in ein Beamtenverhältnis gilt § 47 Absatz 3 entsprechend.
(4) Voraussetzung für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine hauptberufliche Tätigkeit, die nach Art, Bedeutung und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig ist. Es können hauptberufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden. Berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden sind oder nach den Laufbahnvorschriften Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung waren, dürfen nicht berücksichtigt werden.
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