LVerbO NRW Landschaftsverbandsordnung NRW
LVerbO NRW
Landschaftsverbandsordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Kommunales zuständige Ministerium oder im Einvernehmen mit ihm das jeweils zuständige Fachministerium.
Quelle: Justizportal NRW
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