LVerbO NRW Landschaftsverbandsordnung NRW
LVerbO NRW
Landschaftsverbandsordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1) Die Aufsichtsbehörde kann den Direktor des Landschaftsverbandes anweisen, Beschlüsse der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Sie kann derartige Beschlüsse auch selbst beanstanden. § 19 findet entsprechende Anwendung. Nach erfolgloser Beanstandung kann die Aufsichtsbehörde die Beschlüsse aufheben. Sie kann verlangen,daßdie aufgrund der Beschlüsse getroffenen Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen des Direktors des Landschaftsverbandes, die das geltende Recht verletzen, beanstanden. Die Beanstandung ist demLandschaftsausschußunter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Billigt derLandschaftsausschußdie Anordnung des Direktors des Landschaftsverbandes, so kann die Aufsichtsbehörde sie aufheben.
Quelle: Justizportal NRW
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