LVerbO NRW Landschaftsverbandsordnung NRW
LVerbO NRW
Landschaftsverbandsordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1) DerLandschaftsausschußbeschließt über alle nicht der Landschaftsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Er hat insbesondere
a) die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
b) die Tätigkeit der Ausschüsse zu überwachen und aufeinander abzustimmen,
c) die Verwaltungsführung des Direktors des Landschaftsverbandes zu überwachen.
(2) DerLandschaftsausschußkann den Fachausschüssen (§ 13) bestimmte Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zur selbständigen Entscheidung übertragen. Er kann Entscheidungen der Fachausschüsse aufheben oder ändern. Beschlüsse der Fachausschüsse, die von weniger als zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedergefaßtworden sind, bedürfen der Zustimmung des Landschaftsausschusses.
(3) DerLandschaftsausschußkann die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben dem Direktor des Landschaftsverbandes übertragen.
(4) Nach Ablauf der Wahlzeit der Landschaftsversammlung übt derLandschaftsausschußseine Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neugewählten Landschaftsversammlung aus.
Quelle: Justizportal NRW
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