LuftVO
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Verweise
in § 3 LuftVO

LuftVO  

Luftverkehrs-Ordnung

Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb ist nach
1.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 die Polizei des Bundes und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden oder eine von ihnen bestimmte Stelle,
2.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
a)
bei Flügen nach Sichtflugregeln die Luftfahrtbehörde des Landes,
b)
bei Flügen nach Instrumentenflugregeln das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung,
3.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
Quelle: BMJ
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