Verweise
in § 21d LuftVO
LuftVO
Luftverkehrs-Ordnung
Zuständige Behörde für den Betrieb unbemannter Fluggeräte nach den §§ 21a bis 21c durch Betreiber im Sinne des Artikels 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 ist das Luftfahrt-Bundesamt.
Quelle: BMJ
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