LuftVG
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Verweise
in § 23 LuftVG

LuftVG  

Luftverkehrsgesetz

Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union kann die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten werden.
Quelle: BMJ
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