LSV (außer Kraft)
Verweise
in § 4 LSV (außer Kraft)
LSV (außer Kraft)
Ladesäulenverordnung (außer Kraft)
Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. Dies stellt er sicher, indem er
- 1.
- an dem jeweiligen Ladepunkt keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet
- a)
- ohne direkte Gegenleistung, oder
- b)
- gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder
- 2.
- an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe
- a)
- die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und
- b)
- einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbietet.
Quelle: BMJ
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