LSchuWG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 1 LSchuWG NRW

LSchuWG NRW  

Landesschuldenwesengesetz NRW

(1) Die Aufnahme von Krediten durch das Land erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch
  1. a)
    Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen und Inhaberschuldverschreibungen,
  2. b)
    Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
  3. c)
    sonstige Finanzierungsinstrumente.
(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 1 LSchuWG NRW
Keine Notizen vorhanden.