LSchuWG NRW
Verweise
in § 1 LSchuWG NRW

LSchuWG NRW  
Landesschuldenwesengesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Aufnahme von Krediten durch das Land erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch
  1. a)
    Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen und Inhaberschuldverschreibungen,
  2. b)
    Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
  3. c)
    sonstige Finanzierungsinstrumente.
(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden.
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