LRHG NRW
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Verweise
in § 9 LRHG NRW

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Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen

Bei der Prüfung von Ausgaben, deren Verwendung nach gesetzlichen Bestimmungen geheimzuhalten ist, tritt an die Stelle der Entscheidung in den Kollegien die alleinige Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten. Zu den Prüfungen kann die Präsidentin oder der Präsident Prüfungsbeamtinnen oder -beamte hinzuziehen.
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