LRHG NRW Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
LRHG NRW
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Bei der Prüfung von Ausgaben, deren Verwendung nach gesetzlichen Bestimmungen geheimzuhalten ist, tritt an die Stelle der Entscheidung in den Kollegien die alleinige Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten. Zu den Prüfungen kann die Präsidentin oder der Präsident Prüfungsbeamtinnen oder -beamte hinzuziehen.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
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