LRHG NRW
Verweise
in § 1 LRHG NRW
LRHG NRW
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
(1) Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist eine selbständige oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er insbesondere den Landtag bei seinen Entscheidungen.
(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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