LRHG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 1 LRHG NRW

LRHG NRW  

Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen

(1) Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist eine selbständige oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er insbesondere den Landtag bei seinen Entscheidungen.
(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 1 LRHG NRW
Keine Notizen vorhanden.