LPrG NRW
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Verweise
in § 26 LPrG NRW

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Landespressegesetz NRW

(1) Für den Rundfunk gelten §§ 4, 9 und 25 entsprechend.
(2) Der ZDF-Staatsvertrag (Art. 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV. NW. S. 408 -) (Fn12) bleibt unberührt.
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