LPrG NRW
Verweise
in § 23 LPrG NRW

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Landespressegesetz NRW

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - einer Vorschrift des § 8 über das Impressum zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
2. als Verleger oder Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) entgegen § 10 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machenläßt,
3. gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.
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