LPlG NRW
Verweise
in § 5 LPlG NRW
LPlG NRW
Landesplanungsgesetz NRW
Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden.
Quelle: Justizportal NRW
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