LPlG NRW
Verweise
in § 33 LPlG NRW
LPlG NRW
Landesplanungsgesetz NRW
(1) Die Landesplanungsbehörde kann die Verpflichtung des zuständigen Planungsträgers feststellen, den Raumordnungsplan für bestimmte räumliche oder sachliche Teilabschnitte innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend den Zielen der Raumordnung aufzustellen oder zu ändern und der Landesplanungsbehörde vorzulegen. Kommt der zuständige Planungsträger dieser Planungspflicht nicht fristgerecht nach, so kann die Landesplanungsbehörde die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen oder die Durchführung der Regionalplanungsbehörde übertragen.
(2) Hat die Landesplanungsbehörde gegen einen Raumordnungsplan oder einen sachlichen oder räumlichen Teilabschnitt unter Verweis auf einen Widerspruch zu Zielen der Raumordnung rechtliche Bedenken geltend gemacht, so ist sie befugt, bei der erneuten Vorlage einen solchen Plan oder Teilabschnitt im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien zum Zwecke der Anpassung zu ändern und bekanntzumachen. Die Landesregierung setzt dem zuständigen Planungsträger zur erneuten Vorlage eine angemessene Frist. Der Ablauf dieser Frist steht der erneuten Vorlage gleich.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Baurecht
Notizen
zu § 33 LPlG NRW
Keine Notizen vorhanden.