LPlG NRW
Verweise
in § 25 LPlG NRW
LPlG NRW
Landesplanungsgesetz NRW
Die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes wird bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird.
Quelle: Justizportal NRW
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