LPlG NRW
Verweise
in § 23a LPlG NRW

LPlG NRW  
Landesplanungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Wenn und solange nach § 14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, dürfen eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Braunkohleausschusses unterliegen, im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich der Braunkohlenausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Der Braunkohleausschuss gibt die Stimmen über den betreffenden Beschlussvorschlag im Falle des Satzes 1 durch Einzelschreiben oder im Umlaufverfahren ab. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.
(2) Die eilbedürftigen Angelegenheiten, über die gemäß Absatz 1 im Wege des vereinfachten Verfahrens Beschluss gefasst werden soll, sind öffentlich im geeigneten Wege bekannt zu machen.
(3) Die für den Braunkohleausschuss getroffenen Regelungen in den Absätzen 1 bis 2 gelten auch für die Arbeitskreise, sofern diese gebildet wurden.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Baurecht
Notizen
zu § 23a LPlG NRW
Keine Notizen vorhanden.