LPlG NRW
Verweise
in § 22 LPlG NRW

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Landesplanungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

Je eine Vertreterin oder ein Vertreter
- der Bergaufsicht (von der zuständigen Bezirksregierung),
- des Landesbetriebes Wald und Holz NRW,
- des Geologischen Dienstes - Landesbetrieb -,
- des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
- des Erftverbandes,
- des Bergbautreibenden,
- des Landschaftsverbandes Rheinland,
- des Landesbetriebes Straßenbau,
- der kommunalen Gleichstellungsstellen
nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.
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