LPartG
Verweise
in § 7 LPartG

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Lebenspartnerschaftsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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