LPartG Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG
Lebenspartnerschaftsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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