LPartG
Verweise
in § 4 LPartG

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Lebenspartnerschaftsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Quelle: BMJ
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